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Bíblia ZURCHER

Êxodo 22

1 Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, so soll er fünf Rinder für das eine Rind und vier Schafe für das eine Schaf erstatten. (1) Die Lutherbibel hat für 2.Mo. 22,1-31 die Zählung 2.Mo. 21,37; 22,1-30.

2 Wenn der Dieb beim Einbruch ertappt und totgeschlagen wird, so trifft den Täter keine Blutschuld.

3 Geschieht es aber nach Sonnenaufgang, so trifft ihn Blutschuld. Ersatz muss er leisten; hat er nichts, so soll er um den Wert des Gestohlenen verkauft werden.

4 Findet man das Gestohlene, es sei Rind oder Esel oder Schaf, noch lebend bei ihm, so soll er es doppelt erstatten.

5 Wenn jemand ein Feld oder einen Weinberg abweiden und sein Vieh dabei frei laufen lässt, sodass es auf dem Felde eines andern weidet, so soll er mit dem Besten (vom Ertrage) seines Feldes oder seines Weinbergs Ersatz leisten.

6 Wenn Feuer ausbricht und Dorngestrüpp ergreift, und es wird so ein Garbenhaufen oder das Korn, das noch steht, oder das Feld zerstört, so soll der, der das Feuer angezündet hat, Ersatz leisten.

7 Wenn jemand einem andern Geld oder Kostbarkeiten zu verwahren gibt, und es wird diesem aus dem Hause gestohlen, so soll der Dieb, wenn man ihn findet, doppelten Ersatz leisten.

8 Findet man aber den Dieb nicht, so soll der Besitzer des Hauses vor Gott treten, (damit man sehe,) ob er sich nicht am Gute des andern vergriffen habe.

9 Wenn es sich um Unterschlagung handelt, sei es eines Rindes, eines Esels, eines Schafes, eines Mantels oder sonst einer Sache, die verlorengegangen ist und die einer als Eigentum anspricht, so soll die Sache der beiden vor Gott kommen; wen Gott schuldig spricht, der soll dem andern doppelten Ersatz leisten.

10 Wenn jemand einem andern einen Esel, ein Rind, ein Schaf oder sonst ein Tier zu hüten gibt, und es stirbt oder bricht ein Bein, ohne dass es jemand sieht,

11 so soll zwischen den beiden ein Eid bei dem Herrn entscheiden, ob der Hüter sich nicht am Gute seines Nächsten vergriffen habe; dann muss der Besitzer es hinnehmen und (der andre) braucht nicht Ersatz zu leisten.

12 Wird es ihm aber gestohlen, so soll er dem Besitzer Ersatz leisten.

13 Wird es (von einem Raubtier) zerrissen, so soll er es als Beweis beibringen; dann braucht er das Zerrissene nicht zu ersetzen.

14 Wenn jemand von einem andern (ein Tier) entlehnt, und es bricht ein Bein oder stirbt, ohne dass der Besitzer dabei ist, so muss er Ersatz leisten.

15 Ist aber der Besitzer dabei, so muss er nicht Ersatz leisten; ist es (um Geld) gemietet, so geht der Mietpreis dafür.

16 Wenn jemand eine Jungfrau, die noch nicht verlobt ist, verführt und ihr beiwohnt, so soll er den Brautpreis für sie zahlen und sie zum Weibe nehmen. (a) 5Mo 22:28 29

17 Weigert sich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, so soll er doch Geld darwägen, soviel der Brautpreis für eine Jungfrau beträgt.

18 Eine Zauberin sollst du nicht am Leben lassen. (a) 5Mo 18:10

19 Ein jeder, der einem Tiere beiwohnt, soll getötet werden. (a) 3Mo 18:23; 5Mo 27:21

20 Wer andern Göttern opfert, und nicht dem Herrn allein, der soll dem Bann verfallen. (a) 5Mo 17:2-5

21 Einen Fremdling sollst du nicht bedrücken noch bedrängen; ihr seid ja auch Fremdlinge gewesen in Ägypten. (a) 2Mo 23:9; 3Mo 19:33-34; 5Mo 10:19

22 Witwen und Waisen sollt ihr nicht bedrücken. (a) Jes 1:17

23 Wenn du sie doch bedrückst, und sie schreien zu mir, so werde ich ihr Schreien gewiss erhören,

24 und mein Zorn wird entbrennen, und ich werde euch mit dem Schwerte töten, dass eure Frauen Witwen und eure Kinder Waisen werden.

25 Wenn du (einem aus) meinem Volke Geld leihst, einem Armen neben dir, so handle an ihm nicht wie ein Wucherer; ihr sollt ihm keinen Zins auflegen. (a) 3Mo 25:36; 5Mo 23:19; Hes 22:12

26 Wenn du den Mantel eines andern zum Pfande nimmst, so sollst du ihm denselben zurückgeben, ehe die Sonne untergeht; (a) 5Mo 24:13

27 ist er doch seine einzige Decke, die Hülle seines Leibes. Worauf sollte er sonst schlafen? Wenn er zu mir schreit, so werde ich ihn erhören; denn ich bin gnädig.

28 Gott sollst du nicht lästern, und den Fürsten in deinem Volke sollst du nicht verfluchen.

29 Die Fülle (deiner Tenne) und den Saft (deiner Kelter) sollst du nicht zurückbehalten. Deinen erstgeborenen Sohn sollst du mir geben. (a) 2Mo 13:2

30 Ebenso sollst du es halten mit deinem Rind und deinem Schaf: sieben Tage mag es bei seiner Mutter bleiben, am achten Tage aber sollst du es mir geben. (a) 3Mo 22:27

31 Ihr sollt mir heilige Leute sein: Fleisch von zerrissenen Tieren dürft ihr nicht essen; den Hunden sollt ihr es vorwerfen. (a) 3Mo 19:2

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