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Bíblia ZURCHER

Levítico 14

1 Und der Herr redete mit Mose und sprach:

2 Dies ist das Gesetz über den Aussätzigen für den Tag seiner Reinigung: er soll zum Priester geführt werden, (a) Mt 8:4; Lu 17:14

3 und zwar soll der Priester vor das Lager hinausgehen. Wenn dann der Priester sieht, dass das Aussatzmal an dem Aussätzigen heil geworden ist,

4 so lasse der Priester für den, der sich reinigen lässt, zwei lebende Vögel, welche rein sind, und Zedernholz, Karmesin und Ysop bringen. (a) Ps 51:9

5 Dann lasse der Priester den einen Vogel schlachten (und das Blut abtropfen) in ein irdenes Geschirr über Quellwasser;

6 den lebenden Vogel aber, den nehme er nebst dem Zedernholz, dem Karmesin und Ysop, tauche das alles samt dem lebenden Vogel in das Blut des über dem Quellwasser geschlachteten Vogels,

7 besprenge damit siebenmal denjenigen, der sich vom Aussatz reinigen lässt, und reinige ihn so; dann lasse er den lebenden Vogel ins freie Feld fliegen.

8 Der aber, der sich reinigen lässt, soll seine Kleider waschen, alle seine Haare abscheren und sich in Wasser baden; dann ist er rein. Darnach darf er wieder ins Lager hereinkommen; doch muss er noch sieben Tage lang ausserhalb seines Zeltes bleiben.

9 Am siebenten Tage sodann soll er alle seine Haare abscheren, das Haupthaar, den Bart und die Augenbrauen – alle seine Haare soll er abscheren. Hierauf soll er seine Kleider waschen und seinen Leib in Wasser baden; dann ist er rein. (a) 2Kön 5:10

10 Und am achten Tage nehme er zwei fehllose männliche Lämmer und ein einjähriges, fehlloses weibliches Lamm, ferner drei zehntel (Epha) Semmelmehl, mit Öl eingerührt, zum Speisopfer, und ein Log Öl.

11 Und der Priester, der die Reinigung vollzieht, soll den Mann, der sich reinigen lässt, samt diesen Dingen vor dem Herrn darstellen, am Eingang des heiligen Zeltes.

12 Dann nehme der Priester das eine männliche Lamm, bringe es mit dem Log Öl als Schuldopfer dar und schwinge beides als Webeopfer vor dem Herrn.

13 Und zwar soll man das Lamm an der Stätte schlachten, wo man das Sündopfer und das Brandopfer schlachtet, an heiliger Stätte. Denn wie das Sündopfer, so gehört auch das Schuldopfer dem Priester; es ist hochheilig.

14 Dann nehme der Priester von dem Blute des Schuldopfers und streiche es dem, der sich reinigen lässt, an das rechte Ohrläppchen, sowie an den Daumen der rechten Hand und an die grosse Zehe des rechten Fusses.

15 Darnach nehme der Priester etwas von dem Log Öl und giesse es in seine eigene linke Hand.

16 Dann tauche der Priester seinen rechten Finger in das Öl, das in seiner linken Hand ist, und sprenge von dem Öl mit seinem Finger siebenmal vor dem Herrn.

17 Von dem übrigen Öl in seiner Hand aber streiche der Priester dem, der sich reinigen lässt, an das rechte Ohrläppchen, sowie an den Daumen der rechten Hand und an die grosse Zehe des rechten Fusses, auf das Blut des Schuldopfers.

18 Und den Rest des Öls in seiner Hand tue der Priester dem, der sich reinigen lässt, auf das Haupt und schaffe ihm so Sühne vor dem Herrn.

19 Hierauf soll der Priester das Sündopfer darbringen und dem, der sich reinigen lässt, für seine Unreinheit Sühne schaffen, und darnach soll er das Brandopfer schlachten.

20 Und der Priester soll das Brandopfer samt dem Speisopfer auf dem Altar darbringen und ihm so Sühne schaffen; dann ist er rein.

21 Ist der Betreffende aber arm und vermag er nicht so viel, so nehme er ein männliches Lamm zum Schuldopfer, damit es geschwungen und ihm so Sühne geschafft werde, dazu ein zehntel (Epha) Semmelmehl, mit Öl eingerührt, zum Speisopfer, und ein Log Öl,

22 ferner zwei Turteltauben oder zwei junge gewöhnliche Tauben, was er eben zu leisten vermag, die eine zum Sündopfer, die andre zum Brandopfer.

23 Das alles bringe er am achten Tage seiner Reinigung zum Priester an den Eingang des heiligen Zeltes vor den Herrn.

24 Und der Priester nehme das Schuldopferlamm und das Log Öl und schwinge es vor dem Herrn als Webeopfer.

25 Dann schlachte man das Schuldopferlamm, und der Priester nehme von dem Blute des Schuldopfers und streiche es dem, der sich reinigen lässt, an das rechte Ohrläppchen, sowie an den Daumen der rechten Hand und an die grosse Zehe des rechten Fusses.

26 Von dem Öl aber giesse der Priester in seine eigene linke Hand

27 und sprenge mit seinem rechten Finger von dem Öl, das in seiner linken Hand ist, siebenmal vor dem Herrn.

28 Dann streiche der Priester von dem Öl in seiner Hand dem, der sich reinigen lässt, an das rechte Ohrläppchen, sowie an den Daumen der rechten Hand und an die grosse Zehe des rechten Fusses, auf das Blut des Schuldopfers.

29 Den Rest des Öls in seiner Hand aber tue der Priester dem, der sich reinigen lässt, auf das Haupt, um ihm so Sühne zu schaffen vor dem Herrn.

30 Darnach soll er von den Turteltauben oder den jungen gewöhnlichen Tauben, die jener vermag,

31 die eine als Sündopfer, die andre als Brandopfer darbringen, samt dem Speisopfer; so soll der Priester dem, der sich reinigen lässt, Sühne schaffen vor dem Herrn.

32 Das ist das Gesetz über den, der ein Aussatzmal an sich hat und bei seiner Reinigung nicht so viel vermag.

33 Und der Herr redete mit Mose und Aaron und sprach:

34 Wenn ihr in das Land Kanaan kommt, das ich euch zu eigen geben will, und ich lasse dann in dem Lande, das ihr besitzt, an einem Hause ein Aussatzmal entstehen,

35 so soll der, dem das Haus gehört, herkommen und es dem Priester anzeigen, indem er sagt: "An meinem Hause zeigt sich etwas wie ein (Aussatz-)Mal."

36 Dann soll der Priester, ehe er hineingeht, um das Mal zu besehen, das Haus ausräumen lassen, damit nicht alles unrein werde, was im Hause ist; darnach erst soll der Priester hineingehen, um das Haus zu besehen.

37 Wenn er nun beim Besehen des Mals findet, dass der Schaden an den Wänden des Hauses in grünlichen oder rötlichen Grübchen besteht, die tiefer erscheinen als die Wand sonst,

38 so soll der Priester aus dem Hause hinaus an die Türe des Hauses treten und das Haus für sieben Tage verschliessen.

39 Wenn dann der Priester am siebenten Tage wieder kommt und sieht, dass der Schaden an den Wänden des Hauses weiter um sich gegriffen hat,

40 so soll der Priester die Steine, an denen der Schaden ist, ausbrechen und vor die Stadt hinaus an einen unreinen Ort werfen lassen,

41 das Haus aber soll man inwendig ringsherum abkratzen und den Schutt, den man abgekratzt hat, draussen vor der Stadt an einen unreinen Ort schütten.

42 Dann soll man andre Steine nehmen und an Stelle jener Steine einsetzen, soll auch andern Mörtel nehmen und das Haus frisch bewerfen.

43 Wenn dann der Schaden am Hause wiederum auftritt, nachdem man die Steine ausgebrochen und das Haus abgekratzt und frisch beworfen hat,

44 so soll der Priester hineingehen, und wenn er sieht, dass der Schaden am Hause weiter um sich gegriffen hat, so ist es ein bösartiger Aussatz am Hause; es ist unrein.

45 Dann soll man das Haus abbrechen, die Steine, das Holz und allen Mörtel am Hause, und soll alles vor die Stadt hinaus an einen unreinen Ort führen.

46 Und wer in das Haus hineingeht, solange es verschlossen ist, der wird unrein bis zum Abend.

47 Und wer in dem Hause schläft, der soll seine Kleider waschen; auch wer in dem Hause isst, soll seine Kleider waschen.

48 Wenn aber der Priester hineingeht und beim Besehen findet, dass der Schaden am Hause nicht weiter um sich gegriffen hat, nachdem das Haus frisch beworfen worden ist, so soll der Priester das Haus für rein erklären; denn der Schaden ist geheilt.

49 Dann nehme er, um das Haus zu entsündigen, zwei Vögel, Zedernholz, Karmesin und Ysop.

50 Den einen Vogel schlachte er (und lasse das Blut abtropfen) in ein irdenes Geschirr über Quellwasser,

51 nehme dann das Zedernholz, den Ysop, das Karmesin und den lebenden Vogel, tauche alles in das Blut des geschlachteten Vogels und in das Quellwasser und besprenge das Haus siebenmal.

52 So soll er das Haus mit dem Blute des Vogels und dem Quellwasser, mit dem lebenden Vogel, dem Zedernholz, dem Ysop und dem Karmesin entsündigen.

53 Dann lasse er den lebenden Vogel vor die Stadt hinaus ins freie Feld fliegen und schaffe so Sühne für das Haus; dann ist es rein.

54 Das ist das Gesetz über alle Aussatzmäler und über den Ausschlag,

55 über den Aussatz an Kleidern und an Häusern,

56 über die Geschwulst, den Schorf und die hellen Flecken,

57 um Weisung zu geben, wann etwas für unrein oder für rein zu erklären sei. Das ist das Gesetz über den Aussatz.

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